Staatsanwaltschaft Bochum
Viktoriastr. 14, 44787 Bochum
Mein Zeichen: S.01.119.18.
Berlin, den 14.02.2018
Strafanzeige und Strafantrag
wegen Volksverhetzung u.a.
gegen Stefan L….. („Twitter-Account: @Ruhrbarone“)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in folgender Angelegenheit stelle ich Strafanzeige und Strafantrag gegen Herrn Stefan L….., ……straße , ….. Bochum (oder laut Denic: ….str. 24, …… Bochum) wegen aller in Betracht kommender Straftatbestände.
Der Strafanzeige und dem Strafantrag liegen folgende Umstände zugrunde:
Unter dem Twitter-Account @ruhrbarone veröffentlichte der Beschuldigte am 13.02.2018 um 16.57 Uhr folgenden Tweet: Eine interessante Statistik #Dresden (siehe Anlage 1). Darunter befindet sich eine Skala mit allen Monatstagen des Februar 1945 sowie Temperaturgraden von 0 bis 1000 Grad Celsius. Für die Tage 13. bis 15. Februar 1945 sind 3 rote Säulen eingezeichnet, die jeweils eine Temperaturmessung von 900 Grad Celsius angeben (siehe Anlage 1).
Es ist allgemein bekannt, dass die Stadt Dresden in der Zeit vom 13.02.- bis 15.02.1945 durch einen verheerenden Terrorangriff alliierter Bomber nahezu völlig zerstört wurde. Über die Opferzahlen gibt es keine genauen Erkenntnisse, da sich viele Flüchtlinge (weitestgehend Frauen mit Kindern) in der Stadt befanden und viele Menschen durch den Feuersturm nahezu pulverisiert wurden oder bis zur vollständigen Unkenntlichkeit verbrannt sind. So schwanken die Opferzahlen von ca. 25.000 bis ca. 250.000 Menschen, die bei diesem schrecklichen Bombenangriff ums Leben gekommen sind.
Mit seinem Tweet macht sich der Beschuldigte nicht nur über den Bombenangriff lustig, sondern er verhöhnt die zumeist völlig unschuldigen Opfer. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Angabe von 900 Grad Celsius in der Zeit vom 13.- 15.0.2.1945 sich auf die Bombenangriffe und den dadurch bedingten Feuersturm in der Stadt Dresden bezieht. In zahlreichen Berichten ist festgehalten, dass die Menschen aufgrund der Hitze im aufgeweichten Teer der Straßen stecken blieben und darin grausam verbrannten. Frauen sprangen mit ihren Kindern auf dem Arm in die Elbe, wo sie einen qualvollen Tod durch das an der Oberfläche kochende Wasser starben. Mit seinem menschenverachtenden Tweet macht sich der Beschuldigte über diese Schicksale lustig.
Hinreichend bestimmter Teil der Bevölkerung
Aber er verstößt mit seinem Tweet nicht nur gegen alle Regeln des Geschmacks und beleidigt alle Menschen, die beim Bombenangriff in Dresden nahe Angehörige verloren haben, sondern es ist auch ein direkter Angriff gegen die im 2. Weltkrieg durch alliierte Bombenangriffe gepeinigte deutsche Zivilbevölkerung. Es handelt sich mithin um einen konkreten „Teil“ eines Volkes, nämlich dem Teil des deutschen Volkes, der im 2. Weltkrieg durch alliierte Bombenangriffe in Mitleidenschaft gezogen wurde bzw. ganz konkret und hinreichend bestimmbar diejenigen, die Opfer oder Angehörige von Opfern der Bombenangriffe auf Dresden sind.
Nur rein hilfsweise und ergänzend wird vorgetragen, dass der Unterzeichnete in diesem Fall auch einen wesentlich größeren Kreis von Personen als hinreichend bestimmbar und betroffen hält: Der Untergang der Stadt Dresden wird in ganz Deutschland zum Anlass genommen, den Toten Dresdens, aber auch des gesamten Krieges zu gedenken. Das Andenken an die Toten von Dresden zu stören und diese verächtlich zu machen, richtet sich im Prinzip nicht nur durch einen auf die Nazidiktatur verengten Deutschlandbegriff gegen alle Deutschen, sondern er richtet sich gegen die gesamte Gemeinschaft friedfertiger und anständig denkender Menschen in unserem Land. Dem Unterzeichneten ist in diesem Zusammenhang sehr wohl bewusst, dass die Rechtsprechung diesen Kreis als nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 130 StGB erachtet. Jedoch fragt sich der Unterzeichnete im Hinblick auf diese Rechtsauslegung, wie es sich denn verhielte, wenn der Beschuldigte eine entsprechende Skizze in Bezug auf den Holocaust angefertigt hätte? Insoweit halte ich auch die in letzter Zeit zunehmende Hetze gegen Deutschland und Deutsche, insbesondere durch die Antifa sowie diverse Politiker der Linken („Deutschland Du mieses Stück Scheiße“) zumindest für diskussionsbedürftig.
Schutz des Allgemeininteresses an einem friedlichen Zusammenleben
Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte durch seinen Tweet den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB verwirklicht hat. Die Verhöhnung von tausenden Toten ist dazu geeignet den öffentlichen Frieden zu stören. Alleine die durch den Tweet ausgelöste Diskussion bei Twitter dokumentiert deutlich die Betroffenheit vieler Menschen, die der Inhalt des vom Beschuldigten abgesetzten Tweets ausgelöst hat. Die Diskussionsstränge sind vorhanden und können jederzeit bei Twitter eingesehen werden. Es dürfte jedoch auch ohne weiteres erkennbar sein, dass die vom Urheber (auch noch zumindest unpräzise so) benannte „Statistik“ den öffentlichen Frieden stört. Noch 73 Jahre nach dem Bombenangriff auf Dresden gehen tausende Bürger dieser Stadt auf die Straße, um an diesem Tag dem unendlichen Leid der betroffenen Menschen zu gedenken. Weltweit steht Dresden, neben Hiroshima und Nagasaki, für die Brutalität des Bombenkrieges.
Der friedensstörende Tweet des Beschuldigten ist daher geeignet, einen Teil der Bevölkerung durch die Häme über die Toten von Dresden böswillig verächtlich gemacht oder ihn beschimpft zu haben.
Auch andere Straftatbestände (Beleidigung etc.) könnten zumindest in Betracht kommen und sind daher zu prüfen.
Dass sich hinter dem Tweet des Accounts @ruhrbarone die hier angezeigte Person verbirgt, hat diese übrigens selbst eingeräumt (siehe Anlage 2, Anschrift: Anlage 3).
Nach einer etwaigen Einlassung des/der Verdächtigen/ Beschuldigten beantrage ich
Akteneinsicht
durch Übersendung der entsprechenden Ermittlungsakte in meine Kanzlei zu meinen Lasten. Umgehende und vollständige Rückgabe werden anwaltlich versichert.
Auf besonderen Wunsch erfolgt diese Anzeige auch im Namen von Herrn Volkmar B…., ….straße .., ….. E…., einem Rechtsassessor, der als „V…..“ mit dem Account @……. ebenfalls bei Twitter aktiv ist.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Roscher-Meinel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht